- unständig Beschäftigte
- Personen, die nicht in einem auf Dauer gerichteten Arbeitsverhältnis stehen.- 1. Arbeitsrecht: ⇡ Befristeter Arbeitsvertrag.- 2. Sozialrecht (§ 163 I Satz 2 SGB VI): Personen, deren Beschäftigung der Natur der Sache nach bzw. durch Arbeitsvertrag beschränkt weniger als eine Woche dauert. U.B. können zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gehören. Zu der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 27 III Nr. 1 SGB III).- 3. Lohnsteuerrecht: ⇡ Teilzeitbeschäftigte.
Lexikon der Economics. 2013.